Albert-Schweitzer-Einrichtungen für Behinderte gGmbH
Nikolaus-Groß-Straße 4
46535 Dinslaken
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(1) Die Albert-Schweitzer-Einrichtungen für Behinderte gGmbH, kurz ASE genannt, ist eine anerkannte Einrichtung für behinderte Menschen gern. § 142 SGB IX. Gern. § 140 SGB IX ist der Kunde berechtigt, 50% des auf die Arbeitsleistung entfallenden Rechnungsbetrages der von uns erteilen Rechnungen auf die von ihm nach § 77 SGB IX ggf. zu zahlende Ausgleichsabgabe anzurechnen.
(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote und sonstigen Geschäftsbeziehungen der ASE erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Diese Bestimmungen treten grundsätzlich an die Stelle sonst von dem Vertragspartner verwendeter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Werden im Rahmen einzelner Lieferungen oder Leistungen andere als die hier bzw. sonst vereinbarten Geschäftsbedingungen verwendet, so gelten sie im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander als nicht einbezogen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen, es sei denn, es handelt sich um uns begünstigende Regelungen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
(4) Abweichend von bzw. ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 können wir spezielle AGB für einzelne unserer Tätigkeitsfelder verwenden, die in diesem Fall an die Stelle dieser AGB treten oder diese ergänzen. Sofern und soweit die in Satz 1 genannten speziellen AGB gegenüber diesen AGB Regelungslücken enthalten, gelten diese AGB ergänzend.
(5) Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.
(6) Der Kunde darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit ausdrücklicher Zustimmung abtreten.
(7) Änderungen von Aufträgen können wir nur berücksichtigen, wenn die Kosten vom Besteller übernommen werden.
(1) Die Angebote der ASE sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise gelten gemäß Angabe im Angebot, jedoch max. 3 Monate nach Angebotsdatum. Bestellungen des Kunden sind Angebote zum Abschluss eines Vertrages. Die ASE behält sich vor, diese Angebote innerhalb von zwei Wochen anzunehmen oder abzulehnen. Alle Bestellungen, Verträge und sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die ASE. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen und sonstige Nebenabreden. Bei Rahmenaufträgen gilt jeder Abrufauftrag als besonderes Rechtsgeschäft.
(2) Treffen Arbeitsbeschreibungen (Lohnarbeiten), die als Grundlage für unsere Preiskalkulation dienen, nicht zu und ergibt sich daraus bei der Auftragsausführung ein Mehraufwand, so behalten wir uns eine Nachberechnung vor
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(1) Die angegebenen Liefertermine sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas vereinbart worden ist. Bei Dauerauftragsverhältnisses gilt jede Teil-Lieferung bzw. jeder Teilauftrag als eigenes Rechtsgeschäft. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese ab Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Nachträgliche Unterlagen und Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel oder und aufgrund von Ereignissen, die zu Betriebsstörungen führen oder uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. behördliche Anweisungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Dritten, derer wir uns zur Durchführung unserer Pflichten bedienen, eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Das gilt auch dann, wenn die Verzögerung während eines bereits eingetretenen Verzugs entsteht. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir teilen Beginn und Ende der jeweiligen Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mit.
(1) Bei Verträgen mit Kunden, die keine Verbraucher sind, geht, soweit nicht ausdrücklich eine Bringschuld zu unseren Lasten vereinbart wird, die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstands auf den Kunden über, sobald dieser an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Transportmitteln den Transport ausführen oder fremde Frachtführer eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die Versandkosten tragen oder noch andere Leistungen, z.B. die Anfuhr oder Aufstellung, schulden. Die Verladung des Vertragsgegenstands gehört zu den Pflichten des Kunden, es sei denn, es ist für das einzelne Übergabeverhältnis schriftlich Abweichendes vereinbart worden.
(2) Nimmt der Kunde (Unternehmer oder Verbraucher) den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
(3) Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Kunde (Unternehmer oder Verbraucher) zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über, sofern ihm diese von uns mitgeteilt worden ist. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über, wenn dieser nach Aufforderung durch uns die Abholung ablehnt.
(4) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware auf den Kunden über, auch wenn Teilleistungen erfolgen.
(1) Bei Verträgen mit Kunden, die keine Verbraucher sind, geht, soweit nicht ausdrücklich eine Bringschuld zu unseren Lasten vereinbart wird, die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstands auf den Kunden über, sobald dieser an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Transportmitteln den Transport ausführen oder fremde Frachtführer eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die Versandkosten tragen oder noch andere Leistungen, z.B. die Anfuhr oder Aufstellung, schulden. Die Verladung des Vertragsgegenstands gehört zu den Pflichten des Kunden, es sei denn, es ist für das einzelne Übergabeverhältnis schriftlich Abweichendes vereinbart worden.
(2) Nimmt der Kunde (Unternehmer oder Verbraucher) den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
(3) Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Kunde (Unternehmer oder Verbraucher) zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über, sofern ihm diese von uns mitgeteilt worden ist. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über, wenn dieser nach Aufforderung durch uns die Abholung ablehnt.
(4) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware auf den Kunden über, auch wenn Teilleistungen erfolgen.
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, des Werklohns oder der Vergütung vor (Vorbehaltsware).
(2) Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch dann, wenn Forderungen der Verkäuferin in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen.
(5) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Absätzen 3 und 4, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware heraus zu verlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen.
(6) Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
(7) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist der Kunde nicht berechtigt.
(8) Die Be- und Verarbeitung oder Montage der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Dabei sind wir stets als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswert s der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der sonstigen verarbeiteten Gegenstände. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Der Kunde tritt uns bereits jetzt seine dementsprechenden Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte ab.
(9) Der Kunde verwahrt das (Mit)-Eigentum mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
(10) Sofern wir eine Ware teilweise aus Stoffen des Kunden herstellen (Werklieferung), erwerben wir insofern mit Verarbeitung der Stoffe alleiniges Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder Umbildung erheblich geringer ist als der Wert der Stoffe des Kunden. Wir sind im Rahmen des Herstellungsvertrages jedoch zur Übereignung der Sache verpflichtet, anderenfalls zum Wertersatz in Geld.
(1) Mängelrügen in Bezug auf Art, Qualität oder Quantität der Liefergegenstände müssen unverzüglich, dies gilt auch für versteckte Mängel, nach Entdeckung und innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt werden.
(2) Wir haften für Sach- und Rechtsmängel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 434 ff.; 634 ff. BGB.
(3) Ist die Nacherfüllung einer mangelhaften Ware im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an uns auf unsere Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Ware hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen. Wir behalten uns vor, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz geltend zu machen.
(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden — gleich aus welchen Rechtsgründen — ausgeschlossen.
(5) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde Vertrauen darf.
(6) Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
(7) Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder ein Personenschaden vorliegt. Dasselbe gilt, soweit wir eine der Haftungsbeschränkungen entgegenstehende Garantie für die Beschaffenheit der vertraglichen Leistung übernommen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(8) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden, soweit sie Unternehmer sind, verjähren außer im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln innerhalb von 12 Montane ab Gefahrübergang der Ware. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.
(1) Die Parteien werden Geschäftsgeheimnisse und geschäftliche Vorgänge der anderen Vertragspartei, die sie bei der Durchführung eines Vertrages erfahren, respektieren und nicht an Dritte weiterleiten.
(2) Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Kunden im Rahmen der Datenschutzgesetze per EDV zu speichern und zu verarbeiten.
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht für die Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand unser Geschäftssitz Dinslaken; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Firmen oder Wohnsitz zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(3) Für Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bzw. des Vertragsverhältnisses ist die Schriftform notwendig; dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.
Gemäß § 36 VSBG wird darauf hingewiesen, dass die ASE nicht bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Schlichtungsstelle teilzunehmen.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser AGB ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine rechtswirksame Ersatzreglung treten, die dem aus diesem Vertrag erkennbaren Willen der Parteien, dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der weggefallenen Regelung und des Gesamtvertrages Rechnung trägt bzw. möglichst nahe kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten. ASE-09/518G